Jeder Ehegatte, bei dem die Kinder nicht wohnen, hat ein Recht auf Umgang mit ihnen, d.h., er darf die Kinder in regelmäßigen Abständen beim anderen Elternteil abholen, zu sich nehmen und Zeit mit ihnen verbringen.
Von einem Ausschluss dieses Umgangs machen die Gerichte nur in ganz seltenen Fällen Ausnahmen, denn beide Eltern sind für das Kind wichtig, so dass man nur in Ausnahmefällen den Umgang versagt und damit zulässt, dass das Kind von einem Elternteil ganz oder weitgehend abgeschnitten wird. Vorher werden sämtliche anderen möglichen Maßnahmen probiert, um den Kontakt nicht abreißen zu lassen, z.B. ein Umgang in Begleitung, wenn nicht verantwortet werden kann, dass der Elternteil das Kind unbeaufsichtigt sieht.
Üblicherweise bekommt der Ehegatte, bei dem das Kind nicht wohnt, das Recht, das Kind für den Umgangalle 14 Tage für das Wochenende, also für 2 Tage zu sich zu nehmen. Davon wird nur bei großen Entfernungen zwischen Umgangs-Elternteil und Kind abgewichen oder dann, wenn die Kinder noch sehr klein, nämlich im Vorschulalter sind. Im ersten Fall findet der Umgang aus geografischen Gründen leider weniger oft statt, im zweiten Fall öfter, dafür aber kürzer.
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Grundsätzliches zu Kinder bei Scheidung
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